Gutachten
Nach Art. 37 Abs. 1, des Landesstraf- und Verordnungs- gesetzes (LStVG) ist die Erlaubnis der Gemeinde, zur Haltung eines sog. Kampfhundes erforderlich.
In der Verordnung des Innenministeriums vom 04.09.2002 wird festgelegt, für welche Rassen die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird. In den Fällen des §1 Abs. 1 dieser Vorordnung, sogenannte Hunde der Liste 1, gilt diese Vermutung als unwiderlegbar. Bei den in §1 Abs 2 der Verordnung genannten Rassen, wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der Nachweis erbracht wird, dass er ungefährlich ist.
Dieser Nachweis kann durch die Vorlage eines Gutachtens (sogenannter Wesenstest) bei der zuständigen Behörde erfolgen. Das Gutachten wird von einem Sachverständigen für das Hundewesen erstellt.
Zu Sachverständigen können Tierärzte, Diensthundeführer von Polizei, Zoll, Bundeswehr oder Richter im Hundesport berufen werden. Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag eine Bescheinigung aus, das sogenannte Negativzeugnis, aus der hervorgeht, dass die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 LStVG bedarf. In diesem Fall bedarf es für die Haltung des Hundes auch kein berechtigtes Interesse.
Gutachterliche Tätigkeiten
- Erstellung von Gutachten zur Vorlage bei den zuständigen Behörden auf Erteilung eines Negativzeugnisses
- Erstellung von Gutachten zur Hundehaltung für Gerichte gem. Art. 18, Art. 37 LStVG und § 143 StGB
- Erstellung von Privatgutachten zur Vorlage bei Gerichten und Versicherungen
- Wesensanalyse für alle Hunderassen
- Wertgutachten über Hunde für Versicherungen
Grundsatz der Neutralität
Für Listenhunde der Kategorie 2, die in unserer Hundeschule eine Ausbildung durchlaufen habe, erstelle ich kein Gutachten. In diesen Fällen verweise ich zur Durchführung des Wesenstest an Kollegen.
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